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Sachbezüge für Arbeitnehmer: Auswirkungen von Versandkosten auf die 44-Euro-Grenze

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinem Arbeitnehmer Sachbezüge zu gewähren. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Wird die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschritten, bleiben sie steuerfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).

Arbeitgeber müssen beachten
Es handelt sich um eine Freigrenze. Wird die 44 Euro-Grenze in einem Kalendermonat überschritten, ist der geldwerte Vorteil insgesamt und nicht nur der über der 44 Euro-Grenze liegende Teil zu versteuern. Die Freigrenze gilt weiterhin für alle dem Mitarbeiter im betreffenden Monat zugeflossenen Sachbezüge.
Hat der Arbeitnehmer bspw. die Möglichkeit bei einem Versandhaus Produkte bis zu einem Wert von 43,99 Euro zu bestellen und werden ihm die Produkte direkt nach Hause gesendet, so stellt sich die Frage, ob die zusätzlich anfallenden Versandkosten in Höhe von bspw. 4,99 Euro in die 44 Euro-Grenze einzubeziehen sind, wenn die Rechnung direkt dem Arbeitgeber zugeht und dieser auch die Versandkosten übernimmt.

Bisherige Rechtsprechung
Sowohl das Finanzamt als auch das FG Baden-Württemberg vertreten die Auffassung, dass die Versandkosten in die Freigrenze mit einzubeziehen sind, da es sich um eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung handeln soll.
Dieser Fall ist beim Bundesfinanzhof (VI R 32/16) anhängig. Die Zulassung könnte darauf hindeuten, dass der BFH die Auffassung des Finanzgerichts nicht teilt.

Unsere Empfehlung
Bis eine Entscheidung des BFH vorliegt, sollte die 44 Euro-Grenze unter Berücksichtigung der Versandkosten nicht überschritten werden, um eine Versteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden.

10.05.2017 Timo Leusing, Steuerberater