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Außergewöhnliche Belastungen - Neues Berechnungsschema für die zumutbare Eigenbelastung

Außergewöhnliche Belastungen (z.B.) können im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings wirken sich diese nicht in voller Höhe steuermindernd aus. Vorab erfolgt eine Kürzung um die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“.

Der Prozentsatz der zumutbaren Eigenbelastung ist gestaffelt danach, ob man verheiratet oder ledig ist bzw. ob der/die Steuerpflichtige Kinder hat/haben. Außerdem wirkt sich die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte stufenweise auf den Prozentsatz der zumutbaren Eigenbelastung aus.

Bislang wurde aber im Rahmen der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung insgesamt der Prozentsatz belastet der, bezogen auf den erzielten Gesamtbetrag der Einkünfte, gesetzlich festgeschrieben war.

Der Bundesfinanzhof hat am 19.1.2017 jedoch entschieden (Az. VI R 75/14),), dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlich festgeschriebenen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Hierzu haben Sie noch weitere Fragen? Rufen Sie uns gerne an.

16.05.17 F. Niehoff, Steuerberater