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Verabschiedung des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes am 12.05.2017 durch den Bundesrat

Die Sofortabschreibung (§ 6 Absatz 2 EStG) für Wirtschaftsgüter kann in Anspruch genommen werden, sofern bei deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze nicht überschritten wird. Überschreiten die Anschaffungs- und Herstellungskosten die Wertgrenze, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Diese Grenze wird von 150 € auf 250 € angehoben (anzuwenden für Anschaffungen oder Einlagen in das Betriebsvermögen nach dem 31.12.2017).

Umsatzsteuer:Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) wird von 150 € auf 250 € angehoben.

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft (rückwirkend).

24.05.2017 D. Ossendorf, Steuerberaterin