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Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer

Nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel von 65 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, hinzugerechnet.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.12.2016 findet die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz auch in Zwischenvermietungsfällen statt.

Zu beachten ist:
Der Zwischenvermieter kann keine entsprechende Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG  in Anspruch nehmen. Eine Saldierung der Mietaufwendungen mit den Mieterträgen  ist ausdrücklich ausgeschlossen.

13.06.2017 Brigitte Kofort, Steuerberaterin