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Öffentliches Wirtschaftsrecht | Pflicht des Unternehmers zur Datenübermittlung für Bundesstatistik

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Betrieben und Unternehmen, die für eine Bundesstatistik zu erhebenden und aufbereiteten Daten (hier: zur Verdienststruktur nach §§ 2, 8 VerdStatG) grds. mittels eines dafür zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens übermitteln zu müssen, stellt im Hinblick auf die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung i. S. einer administrativen Kosten- und Zeitersparnis keine unverhältnismäßige Belastung des Auskunftspflichtigen dar und ist von daher auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 20.12.2001 - 6 C 7/01}RAAAC-13071] zur Auskunftserteilung nach dem Lohnstatistikgesetz).

Ein trotz angemessener technischer Sicherheitsmaßnahmen verbleibendes Risiko unberechtigter Datenzugriffe infolge von Hacker-Angriffen ist dabei hinzunehmen.

19.06.2017 Christiane Tewes, Steuerberaterin