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Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder

Sollten Eltern für ihre über 25 Jahre alten Kinder kein Kindergeld mehr erhalten, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG können Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 8.652 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierbei sind aber die Einkünfte und Bezüge des Kindes im jeweiligen Jahr zu berücksichtigen. Gem. § 33a Abs. 1 S.5 EStG vermindert sich der Höchstbetrag um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von Euro 624 im Kalenderjahr übersteigen.
Lebt der Unterhaltsempfänger mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft, ist ein Nachweis von geleisteten Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung  davon aus, dass der Höchstbetrag durch die Gewährung von Unterkunft und Lebenshaltungskosten abgedeckt ist.

Sofern das Kind keine oder nur geringe Einkünfte und Bezüge bezieht, kann sich so bei einem Steuersatz von 35 % eine Steuerersparnis in Höhe von rund Euro 3.000 ergeben. An Kindergeld hätten die Eltern für das Jahr 2016 lediglich Euro 2.256 erhalten.

Für Fragen rund um die steuerliche Beratung, stehen wir Ihnen gerne mit Auskünften zur Verfügung.

03.07.2017 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater