euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Firmenwagen

Die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Aufwendungen bei betrieblich überlassenen Fahrzeugen (Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers) für die private Nutzung sollen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern. Dies gilt sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung. Demnach ist der geldwerte Vorteil auch bei durch die 1-%-Regelung pauschal ermittelten Nutzungswerten um die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu reduzieren.

Trägt der Arbeitnehmer Kosten für die private Nutzung des Firmenwagens, beispielsweise für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt.

Folgende vom Arbeitnehmer selbstgetragene Kfz-Kosten, die den geldwerten Vorteil mindern, werden aufgeführt:

  • Treibstoffkosten
  • Ladestrom
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kfz-Steuer
  • Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
  • Garagen-/Stellplatzmiet, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen
  • Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche.

Nicht berücksichtigt werden jedoch solche Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Dies sind beispielsweise:

  • Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren)
  • Parkgebühren
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder

Der steuerbare geldwerte Vorteil ergibt sich somit lediglich als Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und den vom Arbeitnehmer zu zahlenden Aufwendungen. Übersteigen Letztere den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag jedoch weder zu negativem Arbeitslohn noch zu weiteren Werbungskosten.

03.10.2017 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin