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Neue Maßstäbe bei der Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen

Bild Paragraph neue MassstaebeNeue Maßstäbe hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch sein Urteil vom 11.07.2007 (IX R 36/15) bei der Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen gesetzt.

Unter Aufgabe und Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Jahr 2008 die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist.
Waren z. B. Gesellschafterdarlehen, die in der Krise gewährt wurden, bisher als nachträgliche Anschaffungskosten beim Ausfall des Darlehens steuermindernd bei den Gesellschaftern zu berücksichtigen, ist diese Möglichkeit jetzt entfallen.

Diese Einschränkung gilt natürlich nicht für die Hingabe von Eigenkapital. Hier führen weitere Zahlungen zu nachträglichen Anschaffungskosten und deren steuerlichen Berücksichtigung beim Ausfall.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der BFH für Altfälle eine Übergangsregel vorgegeben.

Fazit: Der Gesellschafter muss also genau überlegen, in welcher Form er seiner Gesellschaft Finanzmittel überlässt.

Das gesamte Urteil und eine Pressemitteilung vom 27.09.2017 finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs: www.juris.bundesfinanzhof.dejuris.bundesfinanzhof.de

Rheine, 13.10.2017 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater