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Was Sie bei Ihrer Weihnachtsfeier beachten sollten

Wir möchten bereits bei der Planung der Weihnachtsfeier auf die wichtigsten steuerrechtlichen Regeln hinweisen:

Anwendungsregeln

  • Führen einer Teilnehmerliste und Einladungsliste (bei der Berechnung der sogenannten Kosten pro Kopf wird auf die tatsächlich teilnehmenden Teilnehmer abgestellt)
  • Sämtliche Aufwendungen (Betriebsausgaben) sind in Form einer schriftlichen Rechnung oder eines Kleinbetragsbelegs nachzuweisen (optimal: ergänzt um die Teilnehmerzahl in der Beschreibung der Leistung)
  • Sämtliche Aufwendungen der Weihnachtsfeier (u.a. auch Veranstaltungskosten oder Mitarbeitergeschenke) werden aufsummiert zu „Weihnachtsfeierkosten“
  • Die Mitarbeitergeschenke müssen aus Anlass der Weihnachtsfeier ausgegeben werden (bei Geschenken bis zu einem Wert von 60 € (brutto) wird der Anlassbezug unterstellt)
  • Diese Weihnachtsfeierkosten werden auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer verteilt
  • Anreisekosten von Mitarbeitern bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs können als Reisekosten erstattet werden. Diese Kosten bleiben außerhalb der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier.

Rechtsfolgen

  • Betragen die Kosen pro Person bis einschließlich (brutto) 110 € (Betriebsveranstaltungsfreibetrag), so sind diese lohn- und einkommensteuerfrei und auch sozialversicherungsbefreit (Freibetrag von 110 € zweimal im Kalenderjahr möglich).
  • Bei dem übersteigenden Teilbetrag, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellt, kann eine Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer vorgenommen werden. Dieses erfolgt dann ohne eine weitere Sozialversicherungspflicht.
  • Sämtliche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig
  • Ein vorsteuerabzugsberechtigter Arbeitgeber (Unternehmer) kann bei Kosten pro Person bis einschließlich (brutto) 110 €, aus sämtlichen Eingangsrechnungen grundsätzlich die Vorsteuer geltend machen.

Hinweis: Nehmen an der Weihnachtsfeier Geschäftspartner, Kunden etc. teil, sind die Aufwendungen nach den Grundsätzen für den beschränkten Betriebsausgabenabzug „Bewirtung“ und „Geschenke“ zu behandeln. Hierbei ist auf die zwingende gesonderte Buchung in der Finanzbuchhaltung für den Betriebsausgabenabzug zu achten.

(Quelle: zeitstärken.de)                                           

30.11.2017 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin