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Zulässige Höhe der Grenzbepflanzung bei Hanglage

Der 5. Zivilsenat des BGH hatte vor kurzem  (V ZR 230/16 vom 03.06.2017) über eine Frage zu entscheiden, die vielleicht in unserer eher durch geringe Höhenlagen geprägte Umgebung nicht ganz so häufig relevant ist, aber durchaus bemerkenswert.

Zwei Nachbarn stritten sich über die zulässige Höhe einer Grenzbepflanzung. Nachbarrecht ist Landesrecht. Sämtliche Länder haben insoweit aber ähnliche Regelungen zur Grenzbepflanzung und definieren maximal zulässige Höhen, die nicht überschritten werden dürfen, wenn der Nachbar damit nicht einverstanden ist. Hier ging es um eine Grenzhecke. Die Besonderheit: Zwischen den Grundstücken bestand eine starke Hanglage von ca. 1 bis 1,25 m. Der Kläger verlangte von dem Beklagten, dass er zweimal jährlich die auf seinem
Grundstück stehende Grenzhecke auf eine Maximalhöhe von 2 m zurückschneiden sollte und vertrat die Auffassung, dass maßgebend für die Maximalhöhe das niedriger gelegene Grundstück des Nachbarn sei.

Der BGH urteilte, dass zwar grundsätzlich die zulässige Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen sei, an der diese aus dem Boden austreten. Das gälte aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer sei als das Nachbargrundstück. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen die Maximalhöhe bezogen auf dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.

27.06.2017 Matthias Rudolph, Rechtsanwalt

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