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Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst

Streifenpolizisten begründen an ihrem Polizeirevier eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechts, das ab 2014 gilt.

Damit ist für die Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur die Entfernungspauschale abziehbar. Verpflegungsmehraufwendungen bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit erfordern eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 - 2 K 168/16; Revision zugelassen).

Die Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten und die unbefristete Zuordnung eines Streifenpolizisten zu einer Dienststelle (Polizeirevier), die er arbeitstäglich aufsucht, begründen eine „erste Tätigkeitsstätte". Bei Neben- bzw. Hilfstätigkeiten handelt es sich beispielsweise um den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

31.05.2017 D. Ossendorf, Steuerberaterin