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Erforderliche Maßnahmen zum 1.10.2017 - Einführung des Transparenzregisters

Durch das sogenannte Geldwäschegesetz, das am 26.06.2017 in Kraft getreten ist wurde das Transparenzregister eingeführt. Die Meldungen zu diesem Transparenzregister sind erstmals zum 1.10.2017 zu machen. Die Datenübermittlung erfolgt über das Internet und das ausschließlich.

Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger. Hier werden entsprechende Formulare bereit gestellt (www.transparenzregister.de).

Die Meldepflicht zum Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn die Meldedaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) bereits aus anderen öffentlichen Registern elektronisch zugänglich sind. Somit sind Eintragungen, die elektronisch z. B. im Handelsregister oder Partnerschaftsregister abrufbar sind, nicht gesondert an das Transparenzregister zu melden.
Meldepflichtig wird somit im klassischen Fall beispielsweise einer GmbH insbesondere die „auf vergleichbare Weise“ ausgeübte Kontrolle. Hierunter können Treuhandsvereinbarungen und Stimmbindungsverträge fallen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Ziel ist es, die natürlichen Personen, die hinter den juristischen Personen, Trusts und bestimmten Treuhandgestaltungen stehen, zu erfassen (wirtschaftlich Berechtigter). Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt wird.

Die natürliche Person muss dabei an einer juristischen Person unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren
oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht und auch Verstößen gegen die Auskunftspflicht als Anteilseigner, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

29.09.2017 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin